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§ 33a SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Sparkassen → 3. ABSCHNITT – Wirtschaftsführung der Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 33a SpG – Kapitalmarktorientierte Sparkasse

(1) Für Sparkassen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel auf einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind, gelten die folgenden Absätze.

(2) Der Verwaltungsrat überwacht den Rechnungslegungsprozess, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems sowie die Prüfung des Jahres- und des Konzernabschlusses. Er überwacht und überprüft die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere die von diesem für die Sparkasse neben der Prüfung erbrachten zusätzlichen Leistungen.

(3) Der Abschlussprüfer berichtet dem Verwaltungsrat über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses. Er erklärt gegenüber dem Verwaltungsrat jährlich schriftlich seine Unabhängigkeit von der geprüften Sparkasse, informiert den Verwaltungsrat jährlich über die von ihm gegenüber der Sparkasse neben der Prüfung erbrachten zusätzlichen Leistungen und erörtert mit dem Verwaltungsrat die Risiken für seine Unabhängigkeit sowie die von ihm dokumentierten Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Risiken.

(4) Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats muss über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.

(5) Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass an seine Stelle ein Prüfungsausschuss tritt, dessen Mitglieder aus der Mitte des Verwaltungsrats bestellt werden und dem das Mitglied nach Absatz 4 angehören muss.