§ 29 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ERSTER TEIL – Sparkassen → 3. ABSCHNITT – Wirtschaftsführung der Sparkassen
§ 29 SpG – Voranschlag der Geschäftskosten
Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat zu Beginn des Geschäftsjahres einen Voranschlag der Geschäftskosten mit Stellenplan vor. Der Verwaltungsrat stellt den Voranschlag fest.