Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Verfassung der Sparkassen → 3. – Vorstand

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 25 SpG – Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vorstands müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Personen, die nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 5 dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen, können nicht zu Mitgliedern des Vorstands bestellt werden.

(2) Die beabsichtigte Bestellung von Mitgliedern des Vorstands ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige der beabsichtigten Bestellung widersprechen, wenn sie nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig ist; wenn sie nach Absatz 1 Satz 2 nicht zulässig ist, muss die Rechtsaufsichtsbehörde widersprechen. Im Fall des Widerspruchs unterbleibt die Bestellung.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden auf sechs Jahre angestellt. Der Anstellungsvertrag kann eine kürzere Vertragszeit vorsehen, die frühestens mit Ablauf des Monats endet, in dem das Mitglied des Vorstands das 62. Lebensjahr vollendet. Eine kürzere Vertragszeit ist auch zulässig, wenn das Vorstandsmitglied einer Sparkasse, die durch Vereinigung untergeht, zum Mitglied des Vorstands der aufnehmenden oder neu gebildeten Sparkasse bestellt wird. Bei einer Vereinigung durch Aufnahme kann mit Vorstandsmitgliedern der aufnehmenden Sparkasse einvernehmlich eine Kürzung der Vertragszeit vereinbart werden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich. Über den Geschäftsverkehr der Sparkasse, die Verhältnisse ihrer Kunden und alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist, sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden bestehen.

(5) Mitglieder des Vorstands, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

(6) § 17 Abs. 3 und § 18 der Gemeindeordnung gelten für die Mitglieder des Vorstands entsprechend.

(7) Für stellvertretende Mitglieder des Vorstands gelten die Absätze 1, 2, 4 bis 6 und, soweit sie im Vorstand ständig stimmberechtigt sind, Absatz 3 entsprechend. Im Übrigen bestimmt die Geschäftsanweisung für den Vorstand das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der stellvertretenden Mitglieder.