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§ 2 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Sparkassen → 1. ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 2 SpG – Errichtung

(1) Sparkassen können errichten:

  1. 1.

    Stadtkreise,

  2. 2.

    Landkreise, wenn in ihrem Gebiet keine Sparkasse ihren Sitz hat oder wenn sichergestellt ist, dass sich die bestehenden Sparkassen mit der neuen Sparkasse vereinigen,

  3. 3.

    Zweckverbände, deren Mitglieder Gemeinden, Landkreise oder Gemeinden und Landkreise sind; die Errichtung einer Sparkasse im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung dieses Trägers, und

  4. 4.

    der Sparkassenverband. Die Errichtung einer Sparkasse durch den Sparkassenverband ist nur zulässig, wenn im Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden oder eines Landkreises keine Sparkasse besteht. Sie bedarf der Zustimmung des Hauptorgans der betroffenen Gemeinde oder des Landkreises, in deren Gebiet die Sparkasse errichtet werden soll; bei mehreren Gemeinden sind übereinstimmende Beschlüsse des Hauptorgans aller betroffenen Gemeinden erforderlich. Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet der betroffenen Gemeinden oder des Landkreises. § 9 Abs. 5 Satz 1 bis 7 und Abs. 6 gilt entsprechend.

Die Errichtung einer Sparkasse bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde der Körperschaft, die die Sparkasse errichten will.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung dieser Sparkasse und der Rechtsaufsichtsbehörde. Für die zwischen Sparkassen im Einvernehmen und mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde erfolgte Übertragung einer Zweigstelle gilt § 4 Abs. 6 Satz 3 und 4 sowie Abs. 8 entsprechend.

(3) Sparkassen, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, dürfen Zweigstellen nur mit Zustimmung des Innenministeriums errichten.