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§ 18 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Verfassung der Sparkassen → 1. – Verwaltungsrat

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 18 SpG – Ausscheiden, Ergänzung

(1) Aus dem Verwaltungsrat scheiden die Mitglieder aus, die aus dem Hauptorgan des Trägers ausscheiden, die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1) verlieren oder in deren Person ein Hinderungsgrund (§ 17 Abs. 1) im Lauf der Amtszeit entsteht. Der Verwaltungsrat stellt fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. Für Beschlüsse, die unter Mitwirkung von Personen nach Satz 1 oder nach § 17 zu Stande gekommen sind, gilt § 18 Abs. 6 der Gemeindeordnung entsprechend. Ergibt sich nachträglich, dass eine in den Verwaltungsrat gewählte Person im Zeitpunkt der Bestellung nicht wählbar war, so wird dies vom Verwaltungsrat festgestellt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Mitglied ausscheiden würde, weil es wegen des Ablaufs der Amtszeit aus dem Hauptorgan des Trägers ausscheidet, sofern es sofort wieder in das Hauptorgan des Trägers gewählt wird. Ein Mitglied, das gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich seinen Rücktritt erklärt, scheidet aus dem Verwaltungsrat aus.

(2) Tritt eine gewählte Person nicht in den Verwaltungsrat ein, scheidet sie im Lauf der Amtszeit aus oder wird festgestellt, dass sie nicht wählbar war, so rückt die Person nach, die als nächste Ersatzperson festgestellt worden ist. Ist keine Ersatzperson vorhanden, so kann für ein ausgeschiedenes weiteres Mitglied eine Nachfolgeperson für den Rest der Amtszeit bestellt werden. Ist die Zahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Vertreter der Beschäftigten auf weniger als zwei Drittel der satzungsmäßigen Zahl herabgesunken, so müssen Nachfolgepersonen für den Rest der Amtszeit bestellt oder gewählt werden; § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stellvertreter der weiteren Mitglieder. Absatz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter der Vertreter der Beschäftigten.