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§ 10 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Sparkassen → 1. ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 10 SpG – Siegelführung

Die Sparkassen führen Siegel mit ihrem Namen. Die bisherigen Siegel können weitergeführt werden. Neue Siegel, in denen nicht das Wappen eines Trägers, eines Mitglieds des Trägers oder das kleine Landeswappen verwendet wird, dürfen nur mit Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde geführt werden.