§ 10 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ERSTER TEIL – Sparkassen → 1. ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften
§ 10 SpG – Siegelführung
Die Sparkassen führen Siegel mit ihrem Namen. Die bisherigen Siegel können weitergeführt werden. Neue Siegel, in denen nicht das Wappen eines Trägers, eines Mitglieds des Trägers oder das kleine Landeswappen verwendet wird, dürfen nur mit Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde geführt werden.