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§ 6 SozGerG-AG
Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1224) Gesetz Nr. 630
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1224) Gesetz Nr. 630
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SozGerG-AG,SL
Gliederungs-Nr.: 33-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SozGerG-AG

(1) Für das Saarland wird ein beratender Ausschuss gebildet (§ 11 des Sozialgerichtsgesetzes).

(2) Dem beratenden Ausschuss gehören in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Person sowie der Sozialgerichtsbarkeit an.

(3) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl der Vertreter und ihre Berufung zu bestimmen.