Gesetze

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§ 5 SolzG 1995
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Bundesrecht
Titel: Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SolzG 1995
Gliederungs-Nr.: 610-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 5 SolzG 1995 – Doppelbesteuerungsabkommen

Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.