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§ 59 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Besondere Maßnahmen (§§ 49a - 67d) → Unterabschnitt 1 – Besondere Maßnahmen der Polizei und der Ordnungsbehörden (§§ 50 - 67)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 59 SOG M-V – Betreten und Durchsuchung von Räumen

(1) Das Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums ist gegen den Willen der Inhaberin oder des Inhabers nur zulässig, wenn dies zur Verhütung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

(2) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen Wohn- und Geschäftsräume oder ein befriedetes Besitztum nur durchsuchen, wenn

  1. 1.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich darin eine Person befindet, die nach § 51 vorgeführt oder nach einer Rechtsvorschrift in Gewahrsam genommen werden darf,

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich darin Sachen befinden, die nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sichergestellt werden dürfen, oder

  3. 3.

    dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist.

(4) Während der Nachtzeit, welche die Stunden von 21 bis 6 Uhr umfasst, sind das Betreten und die Durchsuchung durch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nur zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr zulässig. Dies gilt nicht für das Betreten von Räumen,

  1. 1.

    die zur Nachtzeit jeder Person zugänglich sind,

  2. 2.

    wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

    1. a)

      dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,

    2. b)

      sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen,

    3. c)

      sich dort gesuchte Straftäter verbergen oder

    4. d)

      dort Personen dem unerlaubten Glücksspiel nachgehen, oder

  3. 3.

    die der Prostitution dienen.

(5) Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen bedürfen, außer in den Fällen von Gefahr im Verzug, der richterlichen Anordnung auf Antrag der Leitung der zuständigen Polizeibehörde oder der von ihr besonders beauftragten Beamtin oder des von ihr besonders beauftragten Beamten. Im Antrag sind anzugeben:

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,

  2. 2.

    die zu durchsuchenden Räume und deren Anschrift,

  3. 3.

    der Sachverhalt sowie

  4. 4.

    eine Begründung.

Im Falle einer Anordnung durch die Polizei bei Gefahr im Verzug gilt § 25b entsprechend. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Anordnung ergeht schriftlich; in Fällen von Gefahr im Verzug ist sie unverzüglich nachträglich zu dokumentieren. In ihr sind anzugeben:

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,

  2. 2.

    die zu durchsuchenden Räume und deren Anschrift sowie

  3. 3.

    die Gründe.

Für die Anordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen, zuständig.