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§ 57 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Besondere Maßnahmen (§§ 49a - 67d) → Unterabschnitt 1 – Besondere Maßnahmen der Polizei und der Ordnungsbehörden (§§ 50 - 67)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 57 SOG M-V – Durchsuchung von Sachen

(1) Sachen können außer in den Fällen des § 29 Absatz 3 Satz 2, § 33c Absatz 5, § 33d Absatz 3 Satz 3 und des § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 nur durchsucht werden, wenn

  1. 1.

    eine Person sie mitführt, die nach § 53 durchsucht werden darf,

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich darin eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden kann,

  3. 3.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich darin eine Person befindet, die

    1. a)

      in Gewahrsam genommen werden darf,

    2. b)

      widerrechtlich festgehalten wird oder

    3. c)

      hilflos ist,

  4. 4.

    sie sich an einem der in § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Orte befinden,

  5. 5.

    sie sich in einem Objekt im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten in oder an diesem Objekt begangen werden sollen, oder

  6. 6.

    es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 29 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

(2) Betrifft die Durchsuchung ein elektronisches Speichermedium, können auch vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien durchsucht werden, soweit von diesem aus auf sie zugegriffen werden kann und wenn die Erfüllung der Aufgabe nach diesem Gesetz auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) unvermeidbar betroffen sind. Personenbezogene Daten dürfen darüberhinausgehend nur dann weiterverarbeitet werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist.