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§ 29 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 2 – Maßnahmen der Datenerhebung (§§ 27 - 35)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 SOG M-V – Identitätsfeststellung

(1) Die Identität einer Person darf zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr festgestellt werden. Darüber hinaus dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die Identität einer Person feststellen,

  1. 1.

    wenn sie sich an einem Ort aufhält,

    1. a)

      für den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

      1. aa)

        dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,

      2. bb)

        sich dort gesuchte Straftäter verbergen,

      3. cc)

        sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen, oder

      4. dd)

        dort Personen dem unerlaubten Glücksspiel nachgehen oder

    2. b)

      an dem Personen der Prostitution nachgehen,

  2. 2.

    wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder in deren unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind,

  3. 3.

    wenn sie sich in einem gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die zuständige Polizeibehörde für dieses Objekt besondere Schutzmaßnahmen angeordnet hat oder

  4. 4.

    an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um folgende Straftaten zu verhüten, für die Tatsachen die Annahme ihrer Begehung rechtfertigen:

    1. a)

      die in §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches genannten Straftaten,

    2. b)

      die in § 129a des Strafgesetzbuches oder die in § 67c genannten Straftaten,

    3. c)
    4. d)
    5. e)

(2) Es dürfen die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere kann verlangt werden, dass die betroffene Person Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht sowie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person darf angehalten werden. Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Ordnungsbehörden dürfen die betroffene Person nur bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen die betroffene Person festhalten oder zur Dienststelle verbringen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Dabei können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen zum Zwecke der Identitätsfeststellung durchsucht werden. Die betroffene Person darf nicht länger festgehalten werden, als es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist. Spätestens am Ende des Tages nach dem Festhalten muss die Entlassung erfolgen, sofern nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung gerichtlich angeordnet worden ist.

(4) § 56 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Freiheitsentziehung insgesamt drei Tage nicht überschreiten darf.