§ 97 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Achter Teil – Gefahrenabwehrverordnungen
§ 97 SOG LSA – Formvorschriften
Eine Gefahrenabwehrverordnung muss
- 1.
eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
- 2.
in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet sein,
- 3.
die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat,
- 4.
die Rechtsgrundlage angeben,
- 5.
den räumlichen Geltungsbereich angeben,
- 6.
den Zeitpunkt des Inkrafttretens enthalten,
- 7.
unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.