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§ 95 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Achter Teil – Gefahrenabwehrverordnungen

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 95 SOG LSA – Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Gefahrenabwehrverordnungen dürfen nicht mit gesetzlichen Regelungen oder mit Regelungen, die in Gefahrenabwehrverordnungen übergeordneter Behörden enthalten sind, im Widerspruch stehen oder solche Regelungen wiederholen.

(2) Ist eine Angelegenheit durch eine Gefahrenabwehrverordnung einer übergeordneten Behörde geregelt, so dürfen ergänzende Regelungen in einer Gefahrenabwehrverordnung nur getroffen werden, wenn die Gefahrenabwehrverordnung der übergeordneten Behörde dieses ausdrücklich zulässt.