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§ 88 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Siebenter Teil – Zuständigkeiten

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 88 SOG LSA – Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden und der Polizeibehörden ist grundsätzlich auf ihren Bezirk beschränkt. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Wird eine Gefahr, die sich in anderen Bezirken auswirkt, von einer Person verursacht, so ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person wohnt, sich aufhält oder ihren Sitz hat.

(2) Erfordert die Wahrnehmung von Aufgaben auch Maßnahmen in anderen Bezirken, so wirkt die Sicherheitsbehörde oder die Polizeibehörde des anderen Bezirks auf Ersuchen der nach Absatz 1 zuständigen Behörde mit; schriftliche Verwaltungsakte erlässt die zuständige Behörde stets selbst. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die Maßnahmen im anderen Bezirk auch ohne Mitwirkung der Sicherheitsbehörde oder der Polizeibehörde des anderen Bezirks treffen

  1. 1.

    bei Gefahr im Verzuge,

  2. 2.

    zur Fortsetzung einer im eigenen Bezirk begonnenen Maßnahme oder

  3. 3.

    mit Zustimmung der für den anderen Bezirk zuständigen Behörde.

In den Fällen des Satzes 2 Nrn. 1 und 2 unterrichtet sie unverzüglich die für den anderen Bezirk zuständige Behörde.

(3) Kann eine Aufgabe, die die Bezirke mehrerer Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden berührt, zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so bestimmt die den beteiligten Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden gemeinsam vorgesetzte Fachaufsichtsbehörde die zuständige Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(4) Die Polizeibeamten sind im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt befugt, Amtshandlungen auch außerhalb des Bezirks der Polizeibehörde, der sie angehören, vorzunehmen

  1. 1.

    bei Gefahr im Verzuge,

  2. 2.

    auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,

  3. 3.

    aus Anlass der Begleitung oder Bewachung von Personen oder Sachen,

  4. 4.

    zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder

  5. 5.

    zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener.

Für Polizeibeamte, die keiner Polizeibehörde angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 nehmen die Polizeibeamten die Amtshandlungen für die Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde wahr, in deren Bezirk sie tätig werden. Sie haben diese Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit es sich nicht um abschließende Handlungen von geringfügiger Bedeutung handelt. Soweit in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nrn. 4 und 5 Maßnahmen schon von anderen Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden eingeleitet worden sind, nehmen die Polizeibeamten die Aufgaben für diese Behörden wahr.