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§ 86 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Sechster Teil – Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden → Zweiter Abschnitt – Sicherheitsbehörden

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 86 SOG LSA – Aufsicht über die Sicherheitsbehörden

(1) Die Fachaufsicht führen:

  1. 1.

    über die kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden:

    die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien,

  2. 2.

    über die Landkreise, kreisfreien Städte:

    das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien,

  3. 3.

    über das Landesverwaltungsamt:

    die Fachministerien,

  4. 4.

    über die besonderen Sicherheitsbehörden:

    die durch Gesetz oder von der Landesregierung bestimmten Behörden.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden.