§ 85 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Sechster Teil – Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden → Zweiter Abschnitt – Sicherheitsbehörden
§ 85 SOG LSA – Besondere Sicherheitsbehörden
Besondere Sicherheitsbehörden sind Behörden, die nicht allgemeine Sicherheitsbehörden sind und denen durch Rechtsvorschrift bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen sind.