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§ 82 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Sechster Teil – Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden → Erster Abschnitt – Polizei

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 82 SOG LSA – Aufsicht über die Polizeibehörden und die Polizeieinrichtung

(1) Dienstaufsichtsbehörden sind:

  1. 1.

    für die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt, die Polizeiinspektionen, das Landeskriminalamt und die Polizeieinrichtung nach § 81:

    das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium,

  2. 2.

    für die Polizeibehörden nach § 76 Abs. 2 Nr. 4:

    die vom für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Behörden.

(2) Fachaufsichtsbehörden sind:

  1. 1.

    für die Polizeiinspektionen, soweit diese nach § 1 Abs. 3 die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen:

    das Landesverwaltungsamt und das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium,

  2. 2.

    für die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt, die Polizeiinspektionen, soweit sie sonstige Aufgaben wahrnehmen, das Landeskriminalamt und die Polizeieinrichtung nach § 81:

    das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium,

  3. 3.

    für die Polizeibehörden nach § 76 Abs. 2 Nr. 4:

    die vom für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Behörden.

(3) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben.

(4) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung einzelne, ihm obliegende Aufgaben der Fachaufsicht in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung dem Landeskriminalamt zur Ausübung zu übertragen.