§ 50 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Dritter Teil – Vollzug
§ 50 SOG LSA – Vollzugshilfe
(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen.
(2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich.
(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.