§ 35c SOG LSA - Mitteilungen in Gewaltschutzsachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
Das Gericht hat der Polizei die Beantragung des zivilrechtlichen Schutzes nach dem Gewaltschutzgesetz sowie den Tag und den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Sind dem Gericht tatsächliche Anhaltspunkte bekanntgeworden, dass der Täter im Besitz von Waffen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes oder Inhaber waffen- oder jagdrechtlicher Erlaubnisse ist, sind die Mitteilungen nach Satz 1 auch an die Waffenbehörde zu übermitteln.