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§ 27a SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 27a SOG LSA – Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann die Polizei personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gilt § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:

  1. 1.

    die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,

  2. 2.

    die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,

  3. 3.

    die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,

  4. 4.

    die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,

  5. 5.

    den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,

  6. 6.

    Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und

  7. 7.

    Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Land Sachsen-Anhalt vorliegen.

(3) Die Polizei kann auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24), besteht und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern. Für die Übermittlung dieser Daten gilt § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 entsprechend.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist auch auf Grundlage von § 27 Abs. 3 oder besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen zulässig.

(5) Die Datenübermittlung unterbleibt über die in § 26 Abs. 5 genannten Gründe hinaus auch dann, wenn

  1. 1.

    hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes öder der Länder beeinträchtigt würden,

  2. 2.

    die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Rechten, Freiheiten und Grundsätzen in Widerspruch stünde,

  3. 3.

    die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder

  4. 4.

    die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.

(6) Die Datenübermittlung kann über die in Absatz 6 und § 26 Abs. 5 genannten Gründe hinaus auch dann unterbleiben, wenn

  1. 1.

    die zu übermittelnden Daten bei der Polizei nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,

  2. 2.

    hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder

  3. 3.

    die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen der Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.