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§ 26 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 26 SOG LSA – Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Daten erlangt haben. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist ein Nachweis zu führen, aus dem der Dritte, an den übermittelt wird, der Tag sowie der wesentliche Inhalt der Übermittlung ersichtlich sind; dies gilt nicht für automatisierte Verfahren auf Abruf.

(2) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie den Sicherheitsbehörden oder der Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, so ist die Übermittlung durch Sicherheitsbehörden oder Polizei nur zulässig, wenn der Dritte, an den übermittelt wird, die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Sicherheitsbehörde oder die Polizei erhoben hat oder hätte erheben können. In die Übermittlung an nichtöffentliche Stellen muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle einwilligen.

(3) Bewertungen (§ 22 Abs. 6) dürfen anderen als den Sicherheitsbehörden, der Polizei sowie den Organen der Zwangsvollstreckung und den Vollstreckungsbehörden nicht übermittelt werden. Dies gilt nicht, soweit Fahndungsaufrufe mit einer Warnung verbunden sind.

(4) Die Übermittlung darf nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Stellen nach den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes führen, die von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, Kenntnis erhalten, und muss das Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter oder zu tilgender Eintragungen nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes berücksichtigen.

(5) Die Übermittlung unterbleibt, wenn für die Sicherheitsbehörden oder die Polizei erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung an ausländische öffentliche sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen unterbleibt ferner, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzes im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.