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§ 2 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Aufgaben und allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 2 SOG LSA – Aufgaben der Polizei

(1) Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch zu erwartende Straftaten zu verhüten und für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten). Die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur, wenn die folgenden Vorschriften des Zweiten Teils dies besonders regeln.

(2) Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr außer in den Fällen des Absatzes 1 nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Sicherheitsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 50 bis 52).