Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 19 SOG LSA – Kontrollspeicherung und -meldung

(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges in einem als Teil des polizeilichen Fahndungsbestandes geführten Dateisystem zur polizeilichen Kontrolle speichern (Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle), damit die Polizei des Landes, die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der anderen Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeuges melden können, wenn dies bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass festgestellt wird.

(2) Die Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle ist zulässig, wenn

  1. 1.

    die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisherigen Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, oder

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Anordnung einer Observation (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1) gegeben sind

und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die auf Grund der Ausschreibung gemeldeten Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleitpersonen, des Kraftfahrzeuges und des Führers des Kraftfahrzeuges sowie über mitgeführte Sachen, Verhalten, Vorhaben und sonstige Umstände des Antreffens für die Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.

(3) Gegen eine Person, die unter polizeilicher Kontrolle steht oder ein nach Absatz 1 ausgeschriebenes Kraftfahrzeug führt, sind beim Antreffen andere Maßnahmen nur zulässig, wenn jeweils die besonderen rechtlichen Voraussetzungen für diese Maßnahmen erfüllt sind.

(4) Die Ausschreibung darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist auf höchstens neun Monate zu befristen. Sie muss die Person, die ausgeschrieben werden soll, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Spätestens nach Ablauf von jeweils drei Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen; das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.

(5) Zur Verlängerung der Laufzeit über neun Monate hinaus bedarf es einer Anordnung durch den Richter. Für das Verfahren gilt § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die ausschreibende Polizeidienststelle ihren Sitz hat.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle unverzüglich zu löschen.

(7) § 17 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend; dies gilt auch für Begleitpersonen.