§ 106 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Zehnter Teil – Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 106 SOG LSA – Störung einer elektronischen Aufenthaltsermittlung
(1) Wer in der Absicht, eine kontinuierliche Feststellung eines Aufenthaltsorts zu verhindern, ein technisches Mittel zur Aufenthaltsermittlung von seinem Körper oder vom Körper einer betroffenen Person entfernt oder die Funktionsfähigkeit eines technischen Mittels zur Aufenthaltsermittlung stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer als betroffene Person nicht oder nicht rechtzeitig Tätigkeiten durchführt, die für die Funktionsfähigkeit des technischen Mittels erforderlich sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Landeskriminalamtes verfolgt.