Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Achter Teil – Gefahrenabwehrverordnungen
§ 102 SOG LSA – Gebietsänderungen; Neubildung von Behörden
(1) Werden die Bezirke von Sicherheitsbehörden durch Eingliederung von Gebietsteilen erweitert, so treten von diesem Zeitpunkt an in den eingegliederten Gebietsteilen die Gefahrenabwehrverordnungen in Kraft, die in dem Bezirk der aufnehmenden Sicherheitsbehörde gelten; die in den eingegliederten Gebietsteilen bisher geltenden Gefahrenabwehrverordnungen treten außer Kraft. Eine abweichende Regelung kann durch eine mit der Eingliederung in Kraft tretende Gefahrenabwehrverordnung der gemeinsamen Fachaufsichtsbehörde getroffen werden.
(2) Wird aus Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreisen oder dem Landesverwaltungsamt oder Teilen von ihnen eine neue Sicherheitsbehörde gebildet, so treten in diesem Bezirk die Gefahrenabwehrverordnungen der betroffenen Behörden spätestens ein Jahr nach der Neubildung außer Kraft. Dies gilt nicht für Gefahrenabwehrverordnungen von Landkreisen, Gemeinden und Verbandsgemeinden, deren Bezirk durch die Zusammenlegung nicht verändert wird.
(3) Die Erweiterung des Geltungsbereiches und das Außerkrafttreten von Gefahrenabwehrverordnungen sind bekannt zu machen.