§ 10 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Erster Teil – Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 10 SOG LSA – Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen richten, wenn
- 1.
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
- 2.
- 3.
die Sicherheitsbehörden oder die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch beauftragte Dritte abwehren können und
- 4.
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.