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§ 6 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Maßnahmen zur Gefahrenabwehr → Erster Abschnitt: – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SOG – Form und Inhalt der Maßnahmen

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr können schriftlich, mündlich, durch Zeichen oder im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffen werden. Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein.