Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Landesrecht Hamburg

SECHSTER TEIL – Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 SOG – Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2, 11 und 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.