§ 32 SOG - Einschränkung von Grundrechten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
- Amtliche Abkürzung
- SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2, 11 und 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.