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§ 30b SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Landesrecht Hamburg

VIERTER TEIL – Besondere Vollzugskräfte

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 30b SOG – Amtshandlungen hamburgischer Polizeivollzugsbeamter außerhalb Hamburgs

(1) Die Polizeivollzugsbeamten der Freien und Hansestadt Hamburg dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 30a Absatz 1 und des Artikels 91 Absatz 2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeivollzugsbeamten tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist oder wenn es das Recht des jeweiligen Staates vorsieht; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten. Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft jährlich über die nach Satz 2 vorgenommenen Einsätze.

(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Land dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.