Gesetze

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§ 19 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Unmittelbarer Zwang

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 SOG – Befugnis zum Gebrauch von Waffen

(1) Die Befugnis zum Gebrauch von Waffen steht den Polizeivollzugsbeamten zu.

(2) Die mit Sicherheitsaufgaben betrauten Beamten der Justizverwaltung haben die Befugnis zum Gebrauch von Schlagstöcken.