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§ 17 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Unmittelbarer Zwang

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SOG – Anwendungsbereich

(1) Soweit bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unmittelbarer Zwang ausgeübt werden darf, finden die Bestimmungen dieses Teils Anwendung. Das gleiche gilt in allen anderen Fällen, in denen unmittelbarer Zwang zulässig ist.

(2) Unmittelbarer Zwang nach den Bestimmungen dieses Teils darf auch gegenüber einer Person ausgeübt werden, die sich im amtlichen Gewahrsam oder in einer öffentlichen Anstalt befindet, wenn es zur Sicherung des Gewahrsams oder der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist.

(3) Besondere Bestimmungen über die Art und Weise der Ausübung unmittelbaren Zwangs in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.