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§ 15a SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Maßnahmen zur Gefahrenabwehr → Zweiter Abschnitt: – Besondere Maßnahmen

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 15a SOG – Durchsuchen von Sachen

(1) Eine Sache darf durchsucht werden, wenn

  1. 1.

    sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 15 durchsucht werden darf,

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die

    1. a)

      in Gewahrsam genommen werden darf,

    2. b)

      widerrechtlich fest gehalten wird oder

    3. c)

      hilflos ist,

  3. 3.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,

  4. 4.

    sie von einer Person mitgeführt wird, die an einem Ort angetroffen wird, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort

    1. a)

      Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,

    2. b)

      sich gesuchte Straftäter verbergen,

  5. 5.

    sie von einer Person mitgeführt wird, die in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in diesem Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder das Objekt gefährdet sind,

  6. 6.

    sie sich an einem der in Nummer 4 genannten Orte befindet,

  7. 7.

    sie sich in einem Objekt im Sinne der Nummer 5 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in diesem Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder das Objekt gefährdet sind,

  8. 8.

    es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität an einer Kontrollstelle festgestellt werden darf; die Durchsuchung darf sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken oder

  9. 9.

    sie von einer Person mitgeführt wird, die zur gezielten Kontrolle nach § 31 PolDVG oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift ausgeschrieben ist, oder es sich um ein derart ausgeschriebenes Kraftfahrzeug handelt; im Falle einer Ausschreibung des Kraftfahrzeugs kann sich die Durchsuchung auch auf die in oder an dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

Die Durchsuchung nach Satz 1 Nummern 4 und 5 ist nur zulässig, wenn auf die Person bezogene tatsächliche Anhaltspunkte dies erforderlich machen.

(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber, der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.