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§ 6 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 6 SNG – Schutz unzerschnittener Räume

(1) Unzerschnittene Räume sind Landschaftsteile mit einer Mindestfläche von 15 Quadratkilometern, die nicht durch klassifizierte Straßen, Gemeindestraßen, Schienenwege, Bundeswasserstraßen, Stauseen mit einer Fläche von mehr als 30 Hektar, Ortslagen, Kraftwerks- und Umspannanlagen oder den Flughafen Ensheim zerschnitten werden.

(2) Unzerschnittene Räume sind unabhängig von ihrem ökologischen Zustand grundsätzlich vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Der Wert der Unzerschnittenheit eines Landschaftsteiles ist bei Planungen und sonstigen Maßnahmen besonders zu berücksichtigen.

(3) Alle zuständigen Stellen haben darauf hinzuwirken, unzerschnittene Räume durch den Rückbau nicht notwendiger Landschaft zerschneidender Anlagen wieder herzustellen. §§ 27 bis 30 bleiben unberührt.

(4) Unvermeidbare Zerschneidungen von unzerschnittenen Räumen sind nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls oder auf Grund von Verkehrswegeausbaugesetzen zulässig. Sie sind in ihrer Zerschneidungswirkung durch geeignete Querungshilfen zu minimieren. §§ 27 bis 30 bleiben unberührt.

(5) Alle zuständigen Stellen haben darauf hinzuwirken, die ökologische Durchgängigkeit des saarländischen Fließgewässernetzes in seiner Gesamtheit wieder herzustellen. Maßnahmen, die die Durchgängigkeit erheblich einschränken, sind nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig. Sie sind in ihrer Trenn- und Sperrwirkung durch geeignete Maßnahmen zu minimieren. §§ 27 bis 30 bleiben unberührt.