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§ 46 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Naturschutz als ehrenamtliche Aufgabe → Unterabschnitt 3 – Landschaftsbeauftragte

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 46 SNG – Saarländische Naturwacht

(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden kann die oberste Naturschutzbehörde geeignete Personen ehren- oder hauptamtlich für den Naturschutz im Außendienst einsetzen (Saarländische Naturwacht).

(2) Die in der Naturwacht Tätigen sollen

  1. 1.
    durch fachliche Information und Aufklärung auf ein besseres Verständnis von Natur und Landschaft bei den Bürgerinnen und Bürgern hinwirken,
  2. 2.
    Fehlentwicklungen in der Siedlungs- und Kulturlandschaft und ihrer Nutzung den sie berufenden Stellen rechtzeitig aufzeigen,
  3. 3.
    Zuwiderhandlungen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung feststellen und bei deren Verfolgung mitwirken.

(3) Die in der Naturwacht Tätigen können insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut werden:

  1. 1.
    Unterstützung bei der Aufstellung von Pflegeplänen für Naturschutzgebiete sowie der Organisation und Überwachung der Naturschutzgebietspflege,
  2. 2.
    Durchführung von Besucherführungen in der Biosphäre Bliesgau, dem Naturpark Saar-Hunsrück und in Naturschutzgebieten,
  3. 3.
    Überwachung von Naturschutzgebieten vor Ort,
  4. 4.
    Öffentlichkeitsarbeit für den Naturschutz,
  5. 5.
    ökopädagogische Unterstützung von Schulen und Bildungseinrichtungen sowie
  6. 6.
    Bau von Informations-, Erholungs- und Schutzeinrichtungen.

(4) Die in der Naturwacht Tätigen sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte einzuholen. Sie dürfen Grundstücke betreten und Untersuchungen vornehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Ihnen stehen darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 Nr. 3 folgende den Polizeiverwaltungsbehörden zustehenden Befugnisse nach dem Saarländischen Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1326), in der jeweils geltenden Fassung zu:

  1. 1.
  2. 2.

Die in der Naturwacht hauptamtlich Tätigen können ferner bei geringfügigen Verstößen gegen Vorschriften diese Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung gemäß § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwarnungen erteilen und ein Verwarnungsgeld erheben.

(5) Die in der Naturwacht Tätigen unterstehen der Aufsicht der obersten Naturschutzbehörde. Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die oberste Naturschutzbehörde kann Ausgestaltung und Umfang des Dienstverhältnisses der ehrenamtlichen Hilfskräfte durch Rechtsverordnung regeln. Sie kann ferner Vorschriften über die Eignung, die Aus- und Fortbildung sowie den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen.

(6) Die ehrenamtlich Tätigen sind als Ehrenbeamte gemäß § 6 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes zu berufen. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden. Die oberste Naturschutzbehörde regelt die Höhe des Kostenersatzes durch Rechtsverordnung.

(7) Die oberste Naturschutzbehörde kann die Einrichtung und Organisation der Saarländischen Naturwacht durch Rechtsverordnung auf Dritte übertragen.