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§ 45 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Naturschutz als ehrenamtliche Aufgabe → Unterabschnitt 3 – Landschaftsbeauftragte

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 45 SNG – Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Naturschutz

(1) Nach Anhörung des Landesbeirats für Landschaft beruft die oberste Naturschutzbehörde eine naturschutzfachlich anerkannte Persönlichkeit zur oder zum Landesbeauftragten für Naturschutz. Dieser oder diese berät die Landesregierung in allen Fragen des Naturschutzes. Die Berufung erfolgt widerruflich auf fünf Jahre.

(2) Das Land ersetzt dem oder der Landesbeauftragten für Naturschutz die Kosten, die ihm oder ihr durch die Tätigkeit entstehen. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.