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§ 43 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Naturschutz als ehrenamtliche Aufgabe → Unterabschnitt 2 – Beiräte für Landschaft und für Nachhaltigkeit

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 43 SNG – Beiräte für Landschaft

(1) Zur Beratung in Fragen zu Schutz und Nutzung der Landschaft sowie zu Landnutzungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 kann in jedem Landkreis, im Regionalverband Saarbrücken sowie in der Landeshauptstadt Saarbrücken ein Beirat für Landschaft gebildet werden.

(2) Näheres über die Berufung der Mitglieder und die Aufgaben des Beirats regeln die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken durch Satzung.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder der Beiräte für Landschaft ist ehrenamtlich. Ihnen wird eine Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen gewährt. Das Nähere regelt die berufende Gebietskörperschaft.