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§ 42 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Naturschutz als ehrenamtliche Aufgabe → Unterabschnitt 2 – Beiräte für Landschaft und für Nachhaltigkeit

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 42 SNG – Landesbeirat für Landschaft

(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen des Naturschutzes, der Jagd und Fischerei und des Tierschutzes wird zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags ein unabhängiger Landesbeirat für Landschaft gebildet. Seine Amtszeit endet mit dem Zusammentritt des nachfolgenden Landesbeirats für Landschaft.

(2) Mitglieder des Landesbeirats für Landschaft sind

  1. 1.

    der oder die Landesbeauftragte für Naturschutz kraft Amtes,

  2. 2.

    der oder die Vorsitzende des Rates für Nachhaltigkeit gemäß § 44 kraft Amtes sowie

  3. 3.

    je ein Vertreter oder eine Vertreterin

    1. a)

      aus dem Kreis der gemäß § 41 anerkannten Naturschutzvereine,

    2. b)

      des Landkreistages,

    3. c)

      des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,

    4. d)

      der Landwirtschaftskammer für das Saarland,

    5. e)

      der Vereinigung der Jäger des Saarlandes,

    6. f)

      des Fischereiverbandes Saar e.V.,

    7. g)

      des Bauernverbandes Saar e.V.,

    8. h)

      des Verbandes der Landwirte im Nebenberuf Saar e.V.,

    9. i)

      des Saarländischen Privatwaldbesitzerverbandes e.V.,

    10. j)

      der Tierschutzstiftung Saar,

    11. k)

      der Naturlandstiftung Saar,

    12. l)

      des Landessportverbandes für das Saarland,

    13. m)

      der Tourismus Zentrale Saarland GmbH sowie

    14. n)

      der Landesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer im Saarland.

(3) Die Mitglieder des Landesbeirats für Landschaft gemäß Absatz 2 Nr. 3 werden auf Vorschlag der vertretenen Körperschaften von der obersten Naturschutzbehörde berufen.

(4) Die Geschäftsführung des Landesbeirats für Landschaft wird von der obersten Naturschutzbehörde wahrgenommen. Der Landesbeirat für Landschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die mindestens folgende Inhalte regelt:

  1. 1.
    die Einberufung zu Sitzungen,
  2. 2.
    die Wahl des oder der Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie
  3. 3.
    die Beschlussfassung.

(5) Der Landesbeirat für Landschaft kann zu Fragen des Natur- oder Tierschutzes oder der Landnutzungspolitik gegenüber der Landesregierung Stellung nehmen und Empfehlungen abgeben. Die Landesregierung leitet die Stellungnahme oder Empfehlung auf Wunsch des Landesbeirats dem Landtag zu.

(6) Die Mitglieder des Landesbeirats für Landschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2, die vorzeitig aus ihren Ämtern ausscheiden, oder Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 3, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften vorzeitig endet, scheiden aus. Für den Rest der Amtszeit wird ein neues Mitglied berufen.