Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 40 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Naturschutz als ehrenamtliche Aufgabe → Unterabschnitt 1 – Mitwirkung von Vereinen

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 40 SNG – Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine

(1) Den gemäß § 41 anerkannten Vereinen ist in den Fällen des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie bei der Aufstellung von Bauleitplänen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.

(2) § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Eine in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(3) In den Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden.