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§ 36 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 4 – Naturschutz als örtliche Aufgabe

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 36 SNG – Siedlungsnaturschutz

(1) Zur Heimatpflege und zur Förderung des Wohls ihrer Bürgerinnen und Bürger haben die Gemeinden die Belange des Naturschutzes als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen.

(2) Die Gemeinden haben zur Erhaltung oder Schaffung eines nachhaltigen leistungsfähigen Naturhaushalts und zur Gestaltung und Pflege des Landschaftsbilds im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten darauf hinzuwirken, dass ein den landschaftlichen und standörtlichen Gegebenheiten und den Nutzungsformen gemäßer Flächenanteil des Gemeindegebiets aus Wald, Grünflächen, Gewässern und Feuchtgebieten besteht. Grünflächen und Grünbestände sind insbesondere in Siedlungsbereichen in dem erforderlichen Umfang und der gebotenen Zuordnung zu Wohn- und Gewerbeflächen zu schaffen, zu gestalten und zu erhalten (Siedlungsnaturschutz).

(3) Siedlungsnaturschutz sollen die Gemeinden auch durch Beratung der Bürgerinnen und Bürger und durch Zusammenarbeit mit diesen verwirklichen.