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§ 35 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Naturschutz als staatliche Aufgabe → Unterabschnitt 4 – Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 35 SNG – Sonstige Tiergehege

(1) Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere sonst wild lebender Arten dauernd oder zeitweilig im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch ortsfeste Anlagen zur Haltung von Greifvögeln. Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Tiergehegen sind der obersten Naturschutzbehörde mindestens drei Monate vorher anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Anforderungen gemäß Satz 5 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die oberste Naturschutzbehörde kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass

  1. 1.
    weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, das Betreten von Wald und freier Landschaft nicht in unangemessener Weise eingeschränkt oder der Zugang zu Gewässern oder bedeutsamen Landschaftsteilen nicht beschränkt wird,
  2. 2.
    die verhaltensgerechte und artgemäße Unterbringung sowie die fachkundige und zuverlässige Betreuung der Tiere gewährleistet ist,
  3. 3.
    durch die Tierhaltung die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, insbesondere das Tiergehege ausreichend gegen das Entweichen von Tieren gesichert ist.

Sie kann die Errichtung, die Erweiterung oder den Betrieb untersagen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Beseitigung eines Tiergeheges kann angeordnet werden, wenn nicht anderweitig rechtmäßige Zustände geschaffen werden können.

(2) Ist nach anderen Vorschriften eine Gestattung für die Einrichtung, die Erweiterung oder den Betrieb des Tiergeheges erforderlich, trifft die für die anderweitige Gestattung zuständige Behörde die Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 5 bis 7 im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.