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§ 33 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Naturschutz als staatliche Aufgabe → Unterabschnitt 4 – Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 33 SNG – Besondere Schutzvorschriften

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    für Lebens- und Zufluchtsstätten der besonders geschützten oder im Saarland gefährdeten Arten besondere Schutzmaßnahmen sowie die Durchführung bestimmter Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen anordnen,
  2. 2.
    bestimmte Handlungen untersagen, durch welche die Bestände besonders geschützter Pflanzen und Tiere erheblich beeinträchtigt werden können.

Der räumliche Geltungsbereich der Rechtsverordnung ist von der obersten Naturschutzbehörde örtlich kenntlich zu machen.

(2) Die Naturschutzbehörde kann Einzelanordnungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 treffen, wenn diese für den Schutz einer bestimmten Lebens- oder Zufluchtsstätte oder eines Bestandes ausreichen.