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§ 3 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 3 SNG – Umweltbildung

(1) Durch Umweltbildung und -erziehung sollen vor allem Kenntnisse über die Natur, die Kulturlandschaft, die Naturgüter und die ökologischen Zusammenhänge vermittelt sowie auf zukunftsfähige, insbesondere nachhaltige und naturverträgliche Verhaltensweisen hingewirkt werden. Sie obliegt dem Land, den Gemeindeverbänden, den Gemeinden und den Trägern von Bildungseinrichtungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

(2) Die Umweltbildung und -erziehung sind im schulischen und außerschulischen Bereich zu fördern. Der Vermittlung von Kenntnissen über den nachhaltigen Umgang mit der Natur und den Naturgütern kommt in der Aus- und Fortbildung der in Bildung und Erziehung Tätigen eine besondere Bedeutung zu.

(3) Als eine zentrale Einrichtung für die schulische Umweltbildung und -erziehung kann das Land das Ökologische Schullandheim in Gersheim im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel fördern. Die Förderung soll es dem Ökologischen Schullandheim Gersheim insbesondere ermöglichen

  1. 1.
    Kenntnisse über eine nachhaltige Konsum- und Lebensweise zu vermitteln,
  2. 2.
    im Rahmen der Lehrerfortbildung neue Lehrkonzepte und -methoden im Bereich der Umweltbildung und -erziehung zu erproben und zu vermitteln,
  3. 3.
    in Zusammenarbeit mit den Landnutzenden, dem Handwerk und Sozialeinrichtungen die durch Umweltbildung vermittelten Kenntnisse in der Praxis anzuwenden sowie
  4. 4.
    durch seine Ausrichtung als Einrichtung interkulturellen Lernens zur europäischen Integration beizutragen.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.