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§ 23 SNG - Kennzeichnung und Naturschutzregister

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Amtliche Abkürzung
SNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
791-14

(1) Naturschutzgebiete, Nationalparke und Naturparke sind vor Ort zu kennzeichnen.

(2) Die Bezeichnungen "Naturpark", "Biosphäre Bliesgau", "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet" dürfen nur für die Biosphäre Bliesgau gemäß § 10 sowie die aufgrund der §§ 16 bis 19 geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.

(3) Die Naturschutzbehörde führt ein Naturschutzregister, in das alle im Saarland geschützten oder einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft sowie die Biosphäre Bliesgau aufzunehmen sind.