§ 51 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland
Abschnitt VI – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 51 SLVO – Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 25 Nummer 2 und § 33 Nummer 2
Bis zur Einrichtung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 25 Nummer 2 und § 33 Nummer 2 gelten § 48 und § 46 Absatz 2 entsprechend. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst stehen.