§ 5 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland
Abschnitt I – Allgemeines
§ 5 SLVO – Bewährungszeit bei weiterer Ausbildung und Prüfung
Setzt die Verleihung eines anderen Amtes innerhalb einer Laufbahngruppe eine weitere Ausbildung und Prüfung voraus, haben sich Beamtinnen und Beamte nach Ablegen der Prüfung mindestens ein Jahr in entsprechenden Dienstgeschäften zu bewähren.