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§ 49 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VI – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 SLVO – Horizontaler Laufbahnwechsel

Bis zur Einrichtung der nach § 8 Absatz 4 geforderten berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen sind die Beamtinnen und Beamten mindestens ein Jahr in die Aufgaben der anderen Laufbahn einzuführen.