§ 49 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland
Abschnitt VI – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 49 SLVO – Horizontaler Laufbahnwechsel
Bis zur Einrichtung der nach § 8 Absatz 4 geforderten berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen sind die Beamtinnen und Beamten mindestens ein Jahr in die Aufgaben der anderen Laufbahn einzuführen.