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§ 47 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VI – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 SLVO – Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach den §§ 22a, 28a, 35a der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), im Aufstieg für besondere Verwendungen befinden oder die im Wege des Aufstiegs für besondere Verwendungen bereits ein Amt der höheren Laufbahngruppe innehaben, können abweichend von § 21 Absatz 3, § 28 Absatz 3 und § 36 Absatz 3 im mittleren Dienst Ämter bis zur Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A, im gehobenen Dienst Ämter bis zur Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A und im höheren Dienst Ämter bis zur Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A verliehen werden, soweit sie hierfür besonders geeignet sind. § 21 Absatz 4, § 28 Absatz 4 und § 36 Absatz 5 der Saarländischen Laufbahnverordnung gelten entsprechend.

(2) In besonders begründeten Einzelfällen kann Beamtinnen und Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Wege des Aufstiegs für besondere Verwendungen bereits das zweite Beförderungsamt ihrer Laufbahngruppe innehaben, auch ohne Zustimmung des Landespersonalausschusses im mittleren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe 9, im gehobenen Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe 13 sowie im höheren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A verliehen werden.

(3) Die Begrenzung auf die bisherigen fachlichen Verwendungsbereiche kann mit Zustimmung der Beamtinnen und Beamten aufgehoben werden.