Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VI – Ergänzende Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 SLVO – Wechsel von einem anderen Dienstherrn

(1) Bei der Versetzung von Beamtinnen und Beamten, die nicht dem Geltungsbereich des Saarländischen Beamtengesetzes unterliegen, ist diese Verordnung anzuwenden.

(2) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als geleistet, als die Beamtin oder der Beamte eine Probezeit in einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt hat.