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§ 3 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 SLVO – Befähigung

(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn, wenn

  1. 1.

    sie erfolgreich einen fachspezifischen Vorbereitungsdienst abgeschlossen und die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, soweit nicht auf Grund besonderer Rechtsvorschriften von der Prüfung abgesehen werden kann,

  2. 2.

    sie anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung die Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 erfüllen,

  3. 3.

    sie anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung die Voraussetzungen des § 18 Nummer 2, des § 25 Nummer 2 oder des § 33 Nummer 2 erfüllen,

  4. 4.

    diese nach § 17 des Saarländischen Beamtengesetzes anerkannt wurde,

  5. 5.

    sie eine Einführungszeit abgeleistet und die vorgeschriebene Aufstiegsprüfung bestanden haben,

  6. 6.

    ihnen im Wege des Praxisaufstiegs ein Amt der nächsthöheren Laufbahngruppe verliehen wurde oder

  7. 7.

    sie ihnen in den Fällen des § 17 Absatz 3 und des § 24 Absatz 3 zuerkannt wurde.

(2) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erworben werden (§ 18 des Saarländischen Beamtengesetzes).

(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.

(4) Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt werden (§ 22 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes).