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§ 28 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 4. – Gehobener Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 SLVO – Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes

(1) Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes kann bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ein Amt der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes verliehen werden, wenn sie

  1. 1.

    nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen dafür geeignet sind,

  2. 2.

    ein Amt der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A innehaben und sich seit mindestens vier Jahren in herausgehobenen Aufgaben, insbesondere in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes, bewährt haben,

  3. 3.

    in der letzten dienstlichen Beurteilung die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben und

  4. 4.

    sich in einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren, als Beamtinnen und Beamte des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten sowie des technischen Verwaltungsdienstes von mindestens 20 Jahren, seit Beendigung der Probezeit, soweit möglich, auf mindestens zwei Dienstposten bewährt haben.

Sie können höchstens bis in ein Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A aufsteigen.

(2) Für Beamtinnen und Beamte des Landes trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa, für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die für die Ernennung zuständige Stelle die Entscheidung über die Zulassung.

(3) Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A verliehen werden, wenn sie seit mindestens drei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A innehaben und in der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung die beste Beurteilungsnote erhalten haben.

(4) Beamtinnen und Beamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A innehaben, kann in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A verliehen werden.